Sachkunde gemäß TRGS 519

 

Asbest bzw. asbesthaltige Produkte sind in Deutschland sowie in der gesamten EU als krebserzeugender Gefahrstoff eingestuft.

 

Im Rahmen des generellen Verbots 1993 wurde die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) dahingehend erweitert, dass Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen grundsätzlich verboten sind.

Ausgenommen von diesem Verbot sind sogenannte ASI-Arbeiten (Abbruch-, Sanierungs- & Instandhaltungsarbeiten), sofern diese unter der Maßgabe der aktuellen Fassung der TRGS 519 durchgeführt werden. Bedingung für jegliche Arbeiten an asbesthaltigen Produkten ist eine staatliche Sachkunde nach TRGS 519.

Die technischen Regeln für Gefahrstoffe ( TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich dem Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst.

Unser Büro bietet Ihnen die stattlich geforderte Sachkunde nach TRGS 519.                                    Sehr häufig wird diese Funktion in Kombination mit der Baustellenverordnung (SiGe-Koordinator) benötigt.