Hygienebelehrung

Personalhygiene - Betriebshygiene - Produktionshygiene

Neues Recht:

Mit  der aktuellen Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wurde die  Verpflichtung des Arbeitgebers zur Folgebelehrung der Mitarbeiter gemäß §  43 Absatz 4  von bisher "jährlich" auf neu "alle zwei Jahre"  festgesetzt (siehe Anhang 10a). (Diese Änderung ist am 04. August 2011 in Kraft getreten.)

Infektionsschutzgesetz

Ziel des Infektionsschutzgesetzes ist, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und Ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Sowohl Bakterien, Viren als auch Schimmelpilze können an Lebensmitteln haften.

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verlangt verantwortliches Handeln des Unternehmers und seiner Beschäftigten, um die Übertragung von Infektionskrankheiten auch über Lebensmittel zu verhindern.

Gerade in Zeiten vom Corona-Virus ist eine Erstellung eines Hygienekonzepts bzw. Überarbeitung des Hygienekonzepts im Unternehmen um so wichtiger!



Infektionsschutzgesetz (Ausschnitt)

I.    Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes

Voraussetzung für die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich ist seit dem 01.02.2001 eine Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz. Ihrer Funktion nach entspricht dieser Bescheinigung dem Zeugnis nach § 18 Bundes-Seuchengesetz. Es müssen jedoch andere Kriterien für die Ausstellung erfüllt sein:

a)    Eine mündliche und schriftliche Belehrung durch das Gesundheitsamt.

Ziel der Belehrung ist es, ein Bewusstsein für die Problematik der Übertragung von Krankheitserregern durch Lebensmittel zu schaffen. Sie soll den im Lebensmittelbereich Tätigen in die Lage versetzen, Anhaltspunkte für ein Tätigkeitsverbot bei sich selbst festzustellen und entsprechend handeln zu können.

Inhalte der Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz sind:

Bestimmungen zu den Tätigkeitsverboten (Einzelheiten siehe unter II). Verpflichtungen im Falle des Auftretens von Hinderungsgründen bzw. von Anhaltspunkten für ein Tätigkeitsverbot. Informationen über die Wiederholung der Belehrungen durch den Arbeitgeber sowie über die Nachweispflichten gegenüber den zuständigen Behörden.

b)    Eine schriftliche Erklärung der o. g. Personen, dass sie vom Gesundheitsamt belehrt wurden und dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt ist.

Vor dem 01.01.2001 ausgestellte Zeugnisse nach § 18 Bundes-Seuchengesetz gelten als Bescheinigungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz (§ 77 Abs. 2). D. h. die jährliche Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz ist auch für diesen Personenkreis erforderlich. (Weiteres hierzu siehe unter III.).

II. Infektionsschutzgesetz - Tätigkeitsverbote

1.    Erkrankungen, die ein Tätigkeitsverbot nach sich ziehen, sind: Ansteckende Durchfallerkrankungen, Hepatitis A, Hepatitis E; infizierte Wunden oder Hautkrankheiten, wenn die Möglichkeit besteht, dass von dort Krankheitserreger auf Lebensmittelübertragen werden können.

2.    Ein Tätigkeitsverbot besteht ebenfalls für Ausscheider folgender Krankheitserreger: Shigellen; Salmonellen; enterohämorrhagischen Escherichia coli (EHEC); Choleravibrionen (Ausscheider        haben keine Krankheitssymptome, die Bakterien sind aber in großen Mengen im Stuhl vorhanden und können weiterverbreitet werden).

3.    Die Tätigkeitsverbote gelten auch für Erkrankte und Ausscheider, die mit den Lebensmitteln über Bedarfsgegenstände in Berührung kommen, wie z. B. Reinigungspersonal in Küchen.

4.    Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall Ausnahmen von den Tätigkeitsverboten zulassen, sofern die erforderlichen Hygienemaßnahmen getroffen werden können.

5.    Tätigkeitsverbote gelten für den gesamten Lebensmittelbereich, der im Gesetz genau beschrieben ist. Insbesondere sind die Lebensmittel im Einzelnen aufgeführt.

III. Infektionsschutzgesetz - Pflichten des Arbeitgebers

1.    Auch Arbeitgeber dürfen eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich nur ausüben, wenn sie im Besitz einer Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 Infektionsschutzgesetz oder eines Zeugnisses nach § 18 Bundes-Seuchengesetz sind

2.    Arbeitgeber haben Beschäftigte, die eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich ausüben, nach  Aufnahme ihrer Tätigkeit und im weiteren jährlich über die Bestimmungen des Infektions-        schutzgesetzes zu den Tätigkeitsverboten zu belehren und die Teilnahme an der Belehrung zu dokumentieren.  Der Arbeitgeber kann geeignete Personen mit der Durchführung der Belehrung beauftragen.

3.    Die jährliche Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz ersetzt nicht die regelmäßige Belehrung nach § 4 Abs. 2 Lebensmittelhygieneverordnung.

4.    Arbeitgeber haben ihre eigene Bescheinigung und die ihrer Beschäftigten sowie die Dokumentation über die letzte Belehrung an der Betriebsstätte aufzubewahren und den Mitarbeitern der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt die Vorlage einer beglaubigten Kopie.

5.    Der Arbeitgeber darf Personen ohne Bescheinigung des Gesundheitsamtes nicht im Lebensmittelbereich beschäftigen.

6.    Wenn dem Arbeitgeber Anhaltspunke oder Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt werden, sollte er in jedem Fall das Gesundheitsamt informieren. Gemeinsam mit dem Gesundheits-        amt müssen geeignete Hygiene Maßnahmen getroffen werden, um eine Weiterverbreitung der Krankheitserreger über Lebensmittel zu verhindern.

VI. Infektionsschutzgesetz - Straf- und Bußgeldvorschriften

Das Infektionsschutzgesetz sieht für Verstöße je nach Schweregrad folgende Bußgelder bzw. Freiheitsstrafen vor:

  • Bescheinigung oder Dokumentation der letzten Belehrung kann nicht vorgelegt werden (§ 73 Abs. 1 Nr. 21)
  • Belehrung wurde nicht korrekt durchgeführt (§ 73 Abs. 1 Nr. 18)
  • Beschäftigung von Personen ohne Bescheinigung (§ 73 Abs. 1 Nr. 20)
  • Beschäftigung von Personen im Lebensmittelbereich, obwohl Anhaltspunkte für ein Tätigkeitsverbot vorliegen (§ 73 Abs 1 Nr. 2)
  • Ausüben einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich, obwohl Anhaltspunkte für ein Tätigkeitsverbot  vorliegen (§ 75 Abs. 1 Nr. 2)
  • Geldbuße bis 25.000 Euro (Abs. 73 Abs. 3) (bei vorsätzlicher Handlung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, wenn dadurch meldepflichtige Krankheiten oder meldepflichtige Krankheitserreger verbreitet werden) (§ 74)
  • •    Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe (bei vorsätzlicher Handlung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, wenn dadurch meldepflichtige Krankheiten oder meldepflichtige Krankheits-      erreger verbreitet werden) (§ 78 Abs.1 u. 3)

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Belehrung Infektionsschutzgesetz - Gesundheitsnachweise für Beschäftigte in Lebensmittelbetrieben

Infektionsschutzgesetz - Einführung

Bis zum 31.12.2000 mussten Beschäftigte im Lebensmittelbereich ein Gesundheitszeugnis des Gesundheitsamtes vorweisen, um erstmalig in diesem Bereich tätig zu werden. Hierzu wurden nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bundes-Seuchengesetzes (BSeuchG) vorab Stuhlproben und ggf. eine Röntgenaufnahme der Lunge veranlasst.

Diese Vorgehensweise gibt es heute nicht mehr.

Am 01.01.2001 ist das IfSG erstmals in Kraft getreten.