Arbeitsmedizin

Arbeitsmedizin ist eng mit unserer Arbeit verbunden.

Die rechtliche Verantwortung für die arbeitsmedizinische Vorsorge als Bestandteil des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz liegt beim Arbeitsgeber, der bei der Erfüllung dieser Aufgabe sowohl das Vorschriften- und Regelwerk der Unfallversicherungsträger als auch staatliche Vorschriften zu beachten hat.

Die verbindliche Rechtsvorschrift für arbeitsmedizinische Vorsorge ist seit 2008 die (staatliche) "Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" (ArbMedVV). Durch die arbeitsmedizinische Vorsorge sollen die Beschäftigten über die Gesundheitsrisiken aufgeklärt und beraten werden.; Beeinträchtigungen der Gesundheit sollen verhindert oder frühzeitig erkannt werden. Ihren Auswirkungen soll rechtzeitig begegnet werden. Innerhalb der ArbMedVV besteht für Arbeitsnehmer grundsätzlich der Anspruch auf Vorsorge, ganz gleich bei welcher Tätigkeit. Dies wird als "Wunschvorsorge" bezeichnet. Für "Angebots-" und "Pflichtvorsorge" sind im Anhang der ArbMedVV explizit alle Auslösekriterien aufgeführt.

Angebotsvorsorgen gem. ArbMedVV sind für die Beschäftigten optional (freiwillig), das Angebot - z.B. für die Hautvorsorge bei entsprechender Exposition - für den Arbeitgeber jedoch Pflicht.

Für besonders gefährliche Arbeiten müssen vor Arbeitsaufnahme vom Arbeitsgeber Pflichtvorsorgen angeordnet werden; ansonsten droht dem Arbeitsgeber z.B. ein Bußgeld.

Wir arbeiten mit Arbeitsmedizinern in Ihren Bereichen zusammmen und helfen gerne bei der Vermittlung.

Die DGUV Grundsätze sind inhaltlich nach einer einheitlichen Systematik gegliedert. Man unterscheidet zwischen 44 Grundsätzen und den ihnen zugrunde liegenden Gefährdungsfaktoren:

  • G 1.1 Gesundheitsgefährlicher mineralischer Staub, Teil 1: Silikogener Staub
  • G 1.2 Gesundheitsgefährlicher mineralischer Staub, Teil 2: Asbesthaltiger Staub
  • G 2 Blei oder seine Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle)
  • G 3 Bleialkyle
  • G 4 Gefahrstoffe, die Hautkrebs hervorrufen
  • G 5 Glykoldinitrat
  • G 6 Kohlenstoffsulfid
  • G 7 Kohlenmonoxid
  • G 8 Benzol
  • G 9 Quecksilber und seine Verbindungen
  • G 10 Methanol
  • G 11 Schwefelwasserstoff
  • G 12 Phosphor (weißer)
  • G 13 Chloroplatinate
  • G 14 Trichlorethylen
  • G 15 Chrom - VI - Verbindungen
  • G 16 Arsen oder seine Verbindungen (mit Ausnahme des Arsenwasserstoffs)
  • G 17 Künstliche optische Strahlung
  • G 19 Dimethylformamid
  • G20 Lärm
  • G 21 Kältearbeiten
  • G 22 Säureschäden der Zähne
  • G 23 Obstruktive Atemwegserkrankungen
  • G24 Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)
  • G25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
  • G26 Atemschutzgeräte
  • G 27 Isocyanate
  • G 28 Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre
  • G 29 Benzolhomologe (Toluol, Xylole)
  • G 30 Hitzearbeiten
  • G 31 Überdruck
  • G 32 Cadmium oder seine Verbindungen
  • G 33 Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen
  • G 34 Fluor oder seine anorganischen Verbindungen
  • G35 Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen
  • G 36 Vinylchlorid
  • G37 Bildschirm-Arbeitsplätze
  • G 38 Nickel oder seine Verbindungen
  • G 39 Schweißrauche
  • G 40 Krebserzeugende Gefahrstoffe – Allgemein
  • G41 Arbeiten mit Absturzgefahr
  • G42 Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung
  • G 43 Hartholzstäube
  • G 44 Lösemittel
  • G 45 Styrol
  • G 46 Belastungen des Muskel- und Skelettsystems einschließlich Vibrationen