DGUV Regel 101-004 "Kontaminierte Bereiche" (ehem. BGR 128)

Für Böden und Grundwasser

Arbeiten in kontaminierten, d.h. mit Gefahrstoffen verunreinigten Bereichen, bergen neben dem bei jeder üblichen Baumaßnahmen latent vorhandenen Gefahrenniveau ein zusätzliches Gefahrenpotenzial der Stoffe und Stoffverbindungen, die die Verunreinigung des Baugrunds verursacht haben.

Verunreinigungen des Bodens, des Grundwassers und/oder der Luft sind im Bereich von Altlasten grundsätzlich in relevanten Mengen zu erwarten. Die Gefahr des Kontakts mit Gefahrstoffen besteht aber auch bei Arbeiten in anderen belasteten Bereichen wie z. B. Flächen, die durch Störfälle (z.B. verunglückte Gefahrstofftransporte) verunreinigt wurden, oder bei Arbeiten auf Deponien, die noch betrieben werden. Dabei können derartige Verunreinigungen des Bodens und des Grundwassers zufällig angetroffen werden, wie z.B. im Zuge von Aushubarbeitern für die Verlegung einer Abwasserleitung oder als bekannte bzw. vermutete Verunreinigung bei Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der Sanierung von Altlasten.

In beiden Fällen sind zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zu treffen, de präventiv sowohl dem Schutz der Beschäftigten vor Ort auch der Nachbarschaft der Baustelle (Arbeitsstelle) dienen. Die Quantifizierung der Gefährdungssituation für die Beschäftigten aber auch für die Nachbarschaft der Baustelle ist außerordentlich schwierig, weil mit

  • ständig schwankenden Stoffkonzentrationen,

unbekannten Stoffen bzw. Stoffgemischen und

  • unvorhergesehenen Ereignissen

gerechnet werden muss.

Auch die Wirkung von Stoffgemischen auf den menschlichen Organismus ist z.Zt. noch wenig erforscht. Umso mehr verwundert es, wie sorglos sich in vielen Fällen sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer auf derartigen Baustellen verhalten. Eine Verharmlosung der Problematik ist aber ebenso wenig hilfreich wie eine Überzeichnung.

Maßnahmen des Arbeits- und Emissionsschutzes, die immer im Zusammenhang betrachtet werden sollten, sind Präventivmaßnahmen, die bei entsprechender Sachkenntnis und auf den Einzelfall bezogen zu einem störungsfreien Ablauf der Baumaßnahme beitragen. Dabei gilt für die Festlegung der Schutzmaßnahmen immer der Grundsatz, dass bei der Abschätzung der zu erwartenden Risiken de jeweils ungünstigste zu erwartende Fall als Maßstab für die erforderlichen Schutzmaßnahmen heranzuziehen ist.

Umfangreiche Kenntnisse des sicherheitstechnischen Regelwerks und seiner Umsetzung in die Praxis sind erforderlich, um die Menschen auf der Baustelle und in der Nachbarschaft wirkungsvoll zu schützen. Häufig mangelte es den an der Baumaßnahme Beteiligten an derartigen Kenntnissen, wie viele Beispiele in der Praxis gezeigt haben. Sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer sollten diesem Missstand durch gezielte Fortbildung ihrer Mitarbeiter Rechnung tragen.

Der Erfolg einer Sanierungsmaßnahme zu Reinigung von Boden oder Grundwasser liegt nicht nur darin, die Sanierungszielwerte zu erreichen. Von wesentlicher Bedeutung ist auch die Realisierung eines sowohl für die Beschäftigten auf der Baustelle als auch für die Anlieger störungsfreien Bauablaufs. Voraussetzung ist eine sorgfältige Sanierungsplanung, die die Belange des Arbeits- und Emissionsschutzes angemessen berücksichtigt. Während der Auftraggeber die Bauarbeiten sorgfältig zu bewachen hat, liegt beim Auftragnehmer die Verantwortung für eine sachliche und personelle Ausstattung, die den hohen Anforderungen des Arbeits- und Emissionsschutzes gerecht wird.

Die Praxis hat gezeigt, dass bei konsequenter Umsetzung der Arbeitsschutzkonzeptionen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Menschen auf der Baustelle und in der Nachbarschaft zu erwarten sind.